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Neues Gesetz in Österreich ermöglicht steuerfreien Erwerb von Photovoltaikanlagen

Neues Gesetz in Österreich ermöglicht steuerfreien Erwerb von Photovoltaikanlagen

In Österreich gibt es aufregende Neuigkeiten für umweltbewusste Bürgerinnen und Bürger: Eine neue Regelung ermöglicht es nun auch in Österreich, Photovoltaikanlagen steuerfrei zu erwerben. Diese positive Entwicklung ist Teil der Bemühungen, erneuerbare Energien zu fördern und den Ausbau von nachhaltigen Energiequellen zu unterstützen.

Details der Umsatzsteuerbefreiung und Investitionszuschuss:

Die zentrale Neuerung dieser Regelung liegt in der vollständigen Umsatzsteuerbefreiung für den Erwerb von Photovoltaikanlagen. Hier sind die Schlüsselelemente, die bestimmen, ob Ihr Projekt von dieser steuerlichen Entlastung profitiert:

In Österreich gibt es aufregende Neuigkeiten für umweltbewusste Bürgerinnen und Bürger: Eine neue Regelung ermöglicht es nun auch in Österreich, Photovoltaikanlagen steuerfrei zu erwerben. Diese positive Entwicklung ist Teil der Bemühungen, erneuerbare Energien zu fördern und den Ausbau von nachhaltigen Energiequellen zu unterstützen.

Details der Umsatzsteuerbefreiung und Investitionszuschuss:

Die zentrale Neuerung dieser Regelung liegt in der vollständigen Umsatzsteuerbefreiung für den Erwerb von Photovoltaikanlagen. Hier sind die Schlüsselelemente, die bestimmen, ob Ihr Projekt von dieser steuerlichen Entlastung profitiert:

Für wen gilt die Befreiung?

  • Private Haushalte: Wenn Sie als Privatperson eine Photovoltaikanlage erwerben, können Sie von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Dies gilt für Eigenheime ebenso wie für Mietobjekte.
  • Unternehmen: Auch Unternehmen können die steuerlichen Vorteile nutzen, wenn sie in Photovoltaikanlagen investieren.

 
Gültigkeitsbereich und zeitliche Beschränkungen:

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für alle Photovoltaikmodule, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erworben werden. Beachten Sie, dass bereits getätigte Käufe nicht rückwirkend von dieser Regelung profitieren können.

Ausschluss anderer Energiesysteme:

Die Umsatzsteuerbefreiung ausschließlich für Photovoltaikanlagen gilt. Andere erneuerbare Energiesysteme oder -technologien sind von dieser Regelung nicht abgedeckt.

Qualifizierte Installation erforderlich:

Um die steuerlichen Vorteile zu erhalten, muss die Installation der Photovoltaikanlage von einem qualifizierten Fachmann durchgeführt werden. Unsere Fachexperten der Voltaik Holzner & Krenn GmbH verfügen über die Qualifikationen und Berechtigungen. Wir stellen sicher, dass die Anlage den erforderlichen Standards entspricht und ordnungsgemäß funktioniert.

Technische Anforderungen und Normen:

Durch den Kauf in unserem Online Shop eines Balkonkraftwerkes oder einer Photovoltaik-Komplettanlage bestellen, stellen Sie sicher, dass ihre Photovoltaikanlage den technischen Anforderungen und Normen entspricht, die die steuerlichen Vorteile sicherstellt.

35kW Peak Obergrenze:

Wichtig zu beachten ist, dass für Anlagen mit einer Leistung über 35 kW Peak kein Nullsteuersatz zur Anwendung kommt. Diese Obergrenze zielt darauf ab, dass die Förderung bei kleineren und mittleren Photovoltaikprojekten in Anspruch genommen werden.

 

Der Gesetzestext lautet folgendermaßen:

§ 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist (zur Wechselwirkung zwischen dem Antrag auf Investitionszuschuss und dem Nullsteuersatz sowie zur Übergangsregelung nach § 28 Abs. 63 UStG 1994 für Anlagen die vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wurden siehe Frage 29 und 30).
Quelle: bmf.gv.at 21.12.2024

Für eine detaillierte Identifizierung, ob Ihr Projekt in die Umsatzsteuerbefreiung fällt und für den Investitionszuschuss in Frage kommt, können Sie die genauen Details und Voraussetzungen auf der offiziellen Website des österreichischen Finanzministeriums nachlesen: Link zum Gesetzestext.

Diese positive Entwicklung eröffnet nicht nur die Möglichkeit, in saubere Energie zu investieren, sondern trägt auch dazu bei, die ökologische Zukunft Österreichs zu gestalten. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten und gleichzeitig von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Eine Win-Win-Situation für Sie und unsere Umwelt!

 

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