Nullsteuersatz Deutschland
Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (Deutschland)
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen und -Leistungen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Diese steuerliche Maßnahme soll den Ausbau erneuerbarer Energien weiter fördern und wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 eingeführt.
Für wen gilt der Nullsteuersatz?
Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der Anlagenstandort sowie Rechnungs- und Lieferadresse müssen sich in Deutschland befinden.
- Die Lieferung erfolgt an den Betreiber der Photovoltaikanlage (nicht an Händler oder Wiederverkäufer).
- Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohngebäuden oder Gebäuden errichtet, die dem Gemeinwohl dienenden Zwecken dienen.
- Die installierte Bruttoleistung der Anlage beträgt laut Marktstammdatenregister maximal 30 kWp oder wird diesen Wert nicht überschreiten.
Gewerbliche Kunden wie Händler, Wiederverkäufer oder Installationsbetriebe erhalten weiterhin eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer. Diese kann – wie gewohnt – als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Welche Produkte sind begünstigt?
Der Nullsteuersatz gilt für:
- Solarmodule
- Wechselrichter
- Batteriespeicher
- Montagesysteme / Dachhalterungen
- Solarkabel und Anschlussmaterial
- Energiemanagementsysteme
- Wieland-Einspeisesteckdosen
- Backup-Lösungen und Notstromsysteme
- Funk-Rundsteuerempfänger
Begünstigt sind außerdem folgende Leistungen:
- Die Installation von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern, sofern die gelieferten Komponenten die Voraussetzungen erfüllen.
- Der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr solcher Anlagen und Komponenten.
Wie wird der Nullsteuersatz in der Praxis umgesetzt?
Bei der Bestellung über die Voltaik Holzner GmbH bestätigen Sie im Rahmen des Bestellprozesses, dass Sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG erfüllen.
Sollten sich im Nachgang Unstimmigkeiten ergeben (z. B. falsche Angaben zur Betreiberstellung), wird die Rechnung nachträglich angepasst und der reguläre Umsatzsteuersatz berechnet.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?
Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Steuer. „Umsatzsteuer“ ist der offizielle steuerrechtliche Begriff, „Mehrwertsteuer“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch geläufig.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Balkonkraftwerke?
Ja, sofern es sich um stationäre Mini-PV-Anlagen handelt, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden. Nicht begünstigt sind hingegen mobile Solarmodule, z. B. für Campingzwecke.
Wie verhält es sich mit Wartungsverträgen oder Reparaturen?
Wartungs- und Garantieverträge sowie reine Reparaturdienstleistungen (ohne Austausch von Komponenten) unterliegen weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.
Der Austausch defekter Teile in Verbindung mit Lieferung und Installation fällt jedoch unter die 0 %-Regelung.
Was passiert, wenn eine bereits bestellte Anlage erst 2023 geliefert wurde?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Installation. Liegt dieser nach dem 31.12.2022, gilt der Nullsteuersatz.
Kann ich bei Anwendung des Nullsteuersatzes weiterhin Vorsteuer geltend machen?
Nein. Da keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Dies macht den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung in vielen Fällen überflüssig.
Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 3 UStG (Auszug):
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für Lieferungen und Installationen von Solarmodulen einschließlich der wesentlichen Komponenten und Speicher, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Die Regelung gilt als erfüllt bei einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp.
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